Bildungszeitehem. Bildungsfreistellung

Was ist Bildungszeit? 

Die Beschäftigten in Rheinland-Pfalz haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber für Zwecke der Weiterbildung nach Maßgabe des Bildungszeitgesetzes einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelt (§1 Bildungszeitgesetz).

Seit dem 01.03.2026 gibt es ein neues Bildungszeitgesetz in Rheinland-Pfalz. 

Wer hat das Recht auf Bildungszeit?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie
  • die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen.
  • Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes.

Hinweis: Der Anspruch auf Bildungszeit besteht nicht, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesen Fällen soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungszeit gewährt werden (Bildungszeitgesetz §2) 

Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. (Bildungszeitgesetz §2(9))

Wie viele Tage Bildungszeit gibt es?

Der Anspruch auf Bildungszeit beläuft sich auf zehn Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinander folgender Kalenderjahre, sofern die anspruchsberechtigte Person regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungszeit in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage.

Für Beschäftigte, die regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Ablauf/ Antrag Bildungszeit 

Der Anspruch auf Bildungszeit ist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der beanspruchten Bildungszeit, schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Hierbei ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, beizufügen (erhalten Sie auf Wunsch von uns bei der Anmeldung).

Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Veranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nach deren Beendigung nachzuweisen. (§2)

Im Allgemeinen sind keine Vorkenntnisse erforderlich. Wenn allerdings, z. B. bei Sprachkursen, bestimmte Voraussetzungen bestehen, erfahren Sie dies bei uns.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Webseite Miniterium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD)

Landesbildungszeitgesetz RLP 

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