Die Beschäftigten in Rheinland-Pfalz haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber für Zwecke der Weiterbildung nach Maßgabe des Bildungszeitgesetzes einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelt (§1 Bildungszeitgesetz).
Seit dem 01.03.2026 gibt es ein neues Bildungszeitgesetz in Rheinland-Pfalz.
Hinweis: Der Anspruch auf Bildungszeit besteht nicht, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesen Fällen soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungszeit gewährt werden (Bildungszeitgesetz §2)
Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. (Bildungszeitgesetz §2(9))
Der Anspruch auf Bildungszeit beläuft sich auf zehn Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinander folgender Kalenderjahre, sofern die anspruchsberechtigte Person regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungszeit in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage.
Für Beschäftigte, die regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
Der Anspruch auf Bildungszeit ist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der beanspruchten Bildungszeit, schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Hierbei ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, beizufügen (erhalten Sie auf Wunsch von uns bei der Anmeldung).
Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Veranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nach deren Beendigung nachzuweisen. (§2)
Im Allgemeinen sind keine Vorkenntnisse erforderlich. Wenn allerdings, z. B. bei Sprachkursen, bestimmte Voraussetzungen bestehen, erfahren Sie dies bei uns.
Webseite Miniterium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD)