Bildungsfreistellung (in anderen Bundesländern auch Bildungsurlaub genannt) ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für die berufliche und/oder gesellschaftspolitische Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen.
Einen Rechtsanspruch auf Freistellung haben alle Arbeitnehmer/-innen und Beamt(e)/-innen nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn eines Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses, Auszubildende nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres.
Auch Arbeitnehmer/-innen in Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten sollen freigestellt werden, haben allerdings keinen Rechtsanspruch.
Ein Hinweis für Arbeitgeber: Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten können eine Erstattung für den Arbeits-/Dienstausfall der an einer Bildungsfreistellungsmaßnahme teilnehmenden Mitarbeitenden beantragen.
Angehörige der Bundeswehr können in Absprache mit dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten freigestellt werden, haben aber ebenfalls keinen Rechtsanspruch.
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch beläuft sich in der Regel auf zehn Tage im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
Ausnahme: Auszubildende haben einen Anspruch von fünf Tagen im Ausbildungsjahr und nur für Themen der gesellschaftspolitischen Bildung.
Im Allgemeinen sind keine Vorkenntnisse erforderlich. Wenn allerdings, z. B. bei Sprachkursen, bestimmte Voraussetzungen bestehen, erfahren Sie dies bei uns.
Weitere Informationen zum Bildungsfreistellungsgesetz finden Sie hier.